Statuten

Statuten der CAMERATA ACADEMICA ZÜRICH

 

A. Name und Sitz
Art. 1
Unter der Bezeichnung CAMERATA ACADEMICA ZÜRICH besteht ein Verein gemäss Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Zürich.

B. Zweck
Art. 2
Der Verein ist die Trägerschaft des gleichnamigen Kammermusikensembles für musizier-willige Angehörige der Lehrkörper und Studierende oder Alumni* der Universität Zürich, insbesondere ihrer Medizinischen Fakultät sowie der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Angestrebt wird eine kulturelle Bereicherung der Musizierenden und des Zür-cher Hochschulbetriebs. Besonderes Interesse gilt dem Einsatz des Ensembles bei feierli-chen Anlässen an den beiden Hochschulen.

Art. 3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4
Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck und ist gemeinnützig.

C. Mitgliedschaft
Art. 5
Die Mitgliedschaft steht den musizierenden Mitgliedern des Ensembles, aber auch anderen Personen und Organisationen offen, die den Vereinszweck fördern möchten.
Über Aufnahme oder Ausschluss entscheidet der Vorstand.
* Zur Erleichterung der Lesbarkeit wird im Text die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist mitumfasst.

D. Finanzielle Mittel
Art. 6
Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen dem Verein folgende Mittel:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Spenden
c) Schenkungen und Legate
d) Zweckgebundene Beiträge, z.B. für bestimmte Anlässe
e) Auftrittshonorare und Eintrittsgelder
f) Förderbeiträge der Hochschulen

Art. 7
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Per-sönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

E. Organisation
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren

I. Die Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich im 1. Halbjahr zur Erledigung der ihr durch Gesetz und Statuten übertragenen Aufgaben zusammen. Eine ausser-ordentliche Generalversammlung wird bei Bedarf durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktandenliste und der Anträge des Vorstands.

Art. 10
Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstands. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
– Präsident
– Aktuar
– Kassier
– Musikalischer Leiter
– Allenfalls weitere Ressortverantwortliche Vorstandsmitglieder
Anstelle eines Aktuars und eines Kassiers kann ein Geschäftsführer gewählt werden.
b) Wahl von 2 fachlich geeigneten Rechnungsrevisoren
c) Abnahme der revidierten Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der finanziellen Mitgliederbeiträge
f) Annahme und Änderung der Statuten

Art. 11
Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt worden sind, kann nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder.
Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Änderung der Statuten bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Kommt dieses Quorum nicht zustande, beruft der Vorstand eine zweite Generalversammlung ein, die innerhalb von 30 Tagen nach der ersten stattfinden muss. Für deren Beschlussfähigkeit gilt keine Mindestpräsenz.
Der Präsident sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse. Das Protokoll ist der nächstfolgenden Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen und von ihr zu genehmigen.

II. Der Vorstand
Art. 12
Er setzt sich aus dem Orchesterausschuss (OA) und dem Geschäftsführenden Ausschuss (GA) zusammen.
Der OA plant die musikalische Tätigkeit der CAZ. Er organisiert sich selbst. Er führt eine eigene Kasse im Rahmen des Gesamtbudgets.
Der GA bemüht sich um die Gewinnung und Verwaltung der finanziellen Mittel, die für die Tätigkeit der CAZ erforderlich sind. Für die Tätigkeit des GA kann der Vorstand eine neben- oder ehrenamtliche Fachkraft anstellen. (siehe „Funktionsbeschreibung der Geschäftsführung“).
Auf Gesuch des OA hin gibt er die für die Tätigkeit der CAZ erforderlichen Mittel frei. OA und GA tagen zur Erledigung ihrer Geschäfte selbständig. An den Sitzungen des Gesamtvorstandes informieren sie sich gegenseitig über ihre Tätigkeit und deren Ergebnisse.

Art. 13
Der Vorstand verpflichtet den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien. Dies gilt auch für Postcheck- oder Bankkonten.
Der Vorstand beschliesst Pflichtenhefte für seine Mitglieder.

Art. 14
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
Für den musikalischen Leiter des Ensembles sowie für einen allfälligen Geschäftsführer kann der Vorstand eine angemessene, den finanziellen Mitteln des Vereins Rechnung tragende Entschädigung beschliessen.
Spesen und Auslagen dürfen nur gemäss belegter Abrechnung von der Vereinskasse übernommen werden.

Art. 15
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds zusammen, die mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden erfolgt. Er tagt so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vor-standsmitglieder gegeben. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesen-den. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Beschlüs-se ist Protokoll zu führen. Zirkularbeschlüsse sind möglich, falls kein Vorstandsmitglied die Verhandlung an einer Sitzung verlangt.

Art. 16
Der Vorstand plant die Vereinstätigkeit und erstellt ein Jahresbudget.

III. Die Revisoren
Art. 17
Die Revisoren prüfen jährlich innert 3 Monaten nach Jahresende die Buchführung und die Jahresrechnung und erstatten ihren Bericht an den Vorstand zuhanden der Generalver-sammlung.

IV. Das Ensemble
Art. 18
Die Organisation des Ensembles, seine musikalische Ausrichtung, die Probentätigkeit und die Auftritte sind in möglichst weitgehender Autonomie vom musikalischen Leiter unter Einbezug der Mitglieder des Ensembles festzulegen.
Der musikalische Leiter informiert und konsultiert den Vorstand. Er ist an die finanziellen Budgetvorgaben des Vorstands gebunden.
Der Vorstand und insbesondere ein allfälliger Geschäftsführer unterstützen den musikali-schen Leiter in administrativen Belangen.

Art. 19
Ausnahmsweise können zur Vervollständigung des Ensembles auch Musizierende aufge-nommen werden, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren, jedoch nicht Angehörige der Lehrkörper oder der Studentenschaft oder Alumni der Uni Zürich oder der ETH sind.

F. Auflösung
Art. 20
Über die Auflösung beschliesst die Generalversammlung gemäss der Regelung von Art. 11 Abs.3 der Statuten.
Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt. Ein Liquidationsüberschuss geht an den Stipendienfond der Musikhochschule Zürich.

Diese Statuten sind nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 27. November 2013 und durch die 1. ordentliche Generalversammlung vom 18. April 2015 in Kraft getreten.

Zürich, den 1. Mai 2015

Der Präsident                                  Der Administrator
Prof. Dr. Andreas Fanconi              Charles Sprecher